Ambulante Erziehungshilfen
Die juristische Rahmensetzung für die Hilfen zur Erziehung stellt das SGB VIII, hier die § 30/31, (Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe)
Erziehungsbeistandschaft (§30)
Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche
Unser Angebot beinhaltet Hilfe und Unterstützung bei
• Entwicklungsproblemen
• Verhaltensauffälligkeiten in Elternhaus/Schule
• Überforderung im familiären Umfeld
• straffälligem Verhalten
und richtet sich insbesondere an Familien in denen das körperliche und / oder seelische Wohl der Kinder oder Jugendlichen gefährdet ist.
„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“
Sozialpädagogische Familienhilfe (§31)
Das Angebot der Sozialpädagogischen Familienhilfe richtet sich an Familien, Alleinerziehende und Lebensgemeinschaften mit mindestens einem Kind.
Unser Angebot beinhaltet Hilfe und Unterstützung bei
• Erziehungsproblemen
• Problemen der sozialen Integration und Alltagsbewältigung
• destruktiven Familien- und Verhaltensstrukturen
• Suchtproblemen
„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“
Aus der Einrichtung